Beim Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, den persönlichen Steuersatz zu berücksichtigen. Gegebenenfalls fallen auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer kann es möglich sein, den Gewinn steuerfrei zu behalten.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was bedeuten würde, dass die Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Es kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes verglichen werden, bei dem der Gewinn ebenfalls mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. Die Freigrenze beträgt hierbei EUR 600 pro Jahr. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr kann es unter Umständen sein, dass kein Steuerbetrag auf den Gewinn zu entrichten ist.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf den Freibetrag von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Wenn der Verkauf unterhalb des Freibetrags liegt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft) als Verfahren. Es ist jedoch ratsam, im Vorfeld mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkennt oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird besteuert – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Kaufpreis, die Haltedauer und eventuelle Kosten, die während der Haltedauer entstanden sind. Der zu versteuernde Gewinn errechnet sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Gewinn.
Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet und der gesamte Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unter dem Freibetrag liegt, ist es ratsam, Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Auf diese Weise können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage vermuten, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine schrittweise und korrekte Angabe der Kryptobestände über die Jahre hinweg hilft, jeglichen (unbegründeten) Verdacht zu entkräften.
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